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   BSG, 09.12.1969 - 9 RV 358/69   

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BSG, 09.12.1969 - 9 RV 358/69 (https://dejure.org/1969,2905)
BSG, Entscheidung vom 09.12.1969 - 9 RV 358/69 (https://dejure.org/1969,2905)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 1969 - 9 RV 358/69 (https://dejure.org/1969,2905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 583
  • MDR 1970, 364
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 19.03.1957 - 10 RV 609/56
    Auszug aus BSG, 09.12.1969 - 9 RV 358/69
    Unter den Beteiligten ist unstreitig, daß die beim SG erst am 29. Februar 1968 eingegangene Klageschrift verspätet ist, da der am 24. Januar 1968 als Einschreibbrief zur Post gegebene Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1968 dem Kläger schon am 25. Januar 1968 zugegangen war und bei einer Zustellung nach § 4 VwZG unabhängig von dem tatsächlich erfolgten früheren Zugang der Sendung "mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post", d. h. hier am 27. Januar 1968, als zugestellt gilt (vgl. BSG 5, 53, 57).

    Im übrigen wird der Zustellungsempfänger durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 VwZG nicht benachteiligt, denn wenn er die Sendung später als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post erhalten hat, so greift die gesetzliche Vermutung dieser Vorschrift nicht Platz, vielmehr ist dann der tatsächliche Zugung der Sendung, der dem Kläger in aller Regel bekannt ist, maßgebend (vgl. BSG 5, 53, 57).

    Auch der Umstand, daß der "dritte Tag" i.S., des § 4 Abs. 1 VwZG ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein kann (vgl. auch BSG 5, 53), benachteiligt den Zustellungsempfänger nicht, da sich auch hier bei einem späteren Zugang als am "dritten Tag" der Lauf der Klagefrist nach dem tatsächlichen Zustellungstag richtet.

    § 4 Abs. 1 VwZG, mit dem ein billigeres und einfacheres Zustellungsverfahren erreicht werden sollte (vgl. BSG 5, 53, 54), ist sonach praktisch nur für die weitaus überwiegende Zahl der Fälle von Bedeutung, in denen die gesetzlichen Verfahrensfristen eingehalten werden, und in denen es dann auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ohnedies nicht ankommt.

  • BSG, 24.05.1966 - 1 RA 3/64

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente nach § 42 des

    Auszug aus BSG, 09.12.1969 - 9 RV 358/69
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung mit dem durch das Gesetz vorgeschriebenen Wortlaut übereinstimmt; denn dann kann nicht von einem "irreführenden Inhalt" der Rechtsbehelfsbelehrung gesprochen werden, wie es das Bundessozialgericht in BSG 25, 31, 33 in einem anders gelagerten Falle entschieden hat, bei dem die Rechtsbehelfsbelehrung statt der Worte "nach Zustellung" die Worte "nach Empfang" des Bescheides enthielt.

    Denn dort ist eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung i. S. des § 66 Abs. 2 SGG darin erblickt worden, daß es in der Belehrung hieß, die Klage könne innerhalb eines Monats "nach Empfang" des Bescheides anstatt "nach Zustellung" erhoben werden (vgl. BSG 25, 31, 33).

  • BSG, 24.03.1993 - 9a RV 17/92

    Einschreiben - Rechtsmittelbelehrung - Zustellung

    Der entgegenstehenden Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 9. Dezember 1969 (NJW 1970, 583 = SozR SGG § 66 Nr. 32) werde nicht gefolgt.

    Zu der Frage, welchen Inhalt die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheides haben muß, der durch eingeschriebenen Brief nach § 4 VwZG zugestellt wird, hat das BSG verschiedentlich Stellung genommen (Beschluß vom 29. April 1968 - 2 RU 100/68 - BKK 1969, 221 und Urteil vom 9. Dezember 1969 - 9 RV 358/69 - SozR SGG § 66 Nr. 32 = NJW 1970, 583).

    Schon in dem Urteil vom 9. Dezember 1969 (aaO) ist ausgeführt, daß der 1. Senat eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht in dem fehlenden Hinweis auf die Besonderheiten in § 4 Abs. 1 VwZG, sondern darin erblickt hat, daß es in der Belehrung hieß, die Klage könne innerhalb eines Monats "nach Empfang" des Bescheides - anstatt "nach Zustellung" - erhoben werden.

  • BSG, 12.04.2023 - B 2 U 30/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Darin kann ein Verfahrensmangel liegen, weil beide eine jeweils qualitativ andere Entscheidung darstellen und damit sowohl ein Entscheidungs- als auch ein Verfahrensmangel gegeben sein kann (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 5.6.2014 - B 4 AS 349/13 B - RdNr 9; BSG Urteil vom 9.12.1969 - 9 RV 358/69 - SozR Nr. 191 zu § 162 SGG = juris RdNr 26 f) .

    Damit hat es in diesem Umfang nicht zur Sache entschieden, sondern ein Prozessurteil erlassen (vgl BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 1 KR 35/22 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Urteil vom 9.12.1969 - 9 RV 358/69 - SozR Nr. 191 zu § 162 SGG = juris RdNr 26 f) .

  • BSG, 09.01.2008 - B 12 KR 24/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Zwar trifft es zu, dass ein Verfahrensmangel grundsätzlich auch vorliegen kann, wenn das LSG die Berufung als unzulässig verworfen hat, obwohl es eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, und ein solches Urteil demnach nicht bloß inhaltlich unrichtig sein kann (vgl bereits BSG, Urteil vom 9.12.1969, 9 RV 358/69, SozR Nr. 191 zu § 162 SGG , mwN).
  • BFH, 29.10.1974 - I R 37/73

    Rechtsbehelfsbelehrung - Zustellung eines Bescheides - Eingeschriebener Brief -

    Vielfach wird es für ausreichend erachtet, wenn der Fristbeginn mit den Worten der Gesetzesbestimmungen gekennzeichnet wird, die die Dauer der Rechtsbehelfsfrist regeln, z. B. innerhalb eines Monats "nach Zustellung" (§ 87 Abs. 1 SGG, § 74 Abs. 1 VwGO) oder "nach Bekanntgabe" (§ 236 Abs. 1 AO, § 70 Abs. 1 VwGO) -- BSG-Urteil vom 9. Dezember 1969 9 RV 358/69, NJW 1970, 583; BVerwG-Beschlüsse vom 28. September 1970 VII B 63/70, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 340, § 17 VwZG Nr. 1; vom 16. November 1973 VII B 58/73, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 25 mit weiteren Nachweisen; Maetzel, Monatsschrift für Deutsches Recht 1970 S. 465; Berger-Speich, Die Reichsabgabenordnung nach Schwerpunkten für die Praxis, § 237 Anm. 3 --.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.04.2011 - L 11 AS 1449/10
    Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung i.S.v. § 66 Abs. 2 SGG unrichtig erteilt ist, wenn die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X nicht genannt wurde, hat das BSG bereits höchstrichterlich verneint (vgl. für die Zustellung durch eingeschriebenen Brief: BSG, Urteil vom 9. Dezember 1969 - 9 RV 358/69; BSG; Urteil vom 24. März 1993 - 9/9a RV 17/92 bzw. bestätigt für die Bekanntgabe durch einfachen Brief: BSG, Urteil vom 30. September 1996 - 10 RKg 20/95 Rdnr. 25).
  • BSG, 31.10.1979 - 10 RV 27/79

    Zulässigkeit der Revision bei Antrag auf Anerkennung besonderen beruflichen

    Entscheidet das LSG über eine Berufung - wie hier - sachlich-rechtlich, obwohl es sie durch Prozeßurteil hätte als unzulässig verwerfen müssen, ist dies ein wesentlicher Verfahrensmangel, der die Grundlagen des weiteren Verfahrens berührt (vgl ua BSG vom 1969-12-09 9 RV 358/69 = SozR Nr. 191 zu § 162 SGG).
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